43. Mitteilung zur aktuellen Lage Information zur Feier von Gottesdiensten im Zuge des Beschlusses der Ministerpräsidenten/-innen-Konferenz am 19. Januar 2021

44. Mitteilung und Ergänzung der 43. Mitteilung

Sehr geehrte Herren Pfarrer und Diakone, liebe Mitbrüder, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, liebe Gewählte Vorsitzende unserer Kirchengemeinderäte und Pastoralräte
 

Am vergangenen Dienstag, 19. Januar 2021, haben die Ministerpräsidenten/-innen zusammen mit der Bundesregierung die Corona-Maßnahmen verlängert und verschärft. Die Beschlussfassung bestätigt ausdrücklich unsere bisherige Praxis, Präsenzgottesdiente abzuhalten. Verpflichtendes Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes Neben den bisher schon geltenden Maßgaben zur Feier von Präsenzgottesdiensten tritt nun die Pflicht, dass alle Personen im Gottesdienst einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Als €žmedizinische Masken gelten sogenannte OP-Masken (Einwegmasken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Dies geht über die bisherige Regelung hinaus, wonach auch Alltagsmasken für den Gottesdienstbesuch ausreichend waren. Da es auf Grund der Kurzfristigkeit dieser staatlichen Regelungen sein kann, dass nicht jeder Gottesdienstbesucher bereits zu den kommenden Gottesdiensten einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz mitführt, kann es eine Möglichkeit sein, einige medizinische Masken vorzuhalten, die bei Bedarf durch die Ordner zur Verfügung gestellt werden können, damit niemand auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Maske abgewiesen werden muss. Diese Masken müssten allerdings, sofern nicht bereits vorhanden, von den Kirchengemeinden selbst beschafft werden.

Gottesdienste mit mehr als 10 Personen

Ebenfalls neu ist die ab sofort geltende staatliche Verordnung, wonach Zusammenkünfte nach § 12 in der CoronaVO (in der ab 18. Januar 2021 geltenden Fassung) mit mehr als 10 Personen zwei Tage vor ihrem Stattfinden bei den Ortsbehörden anzumelden sind. Dies bedeutet im Kontext von Gottesdiensten konkret folgendes: Gottesdienste, die im regelmäßigen Plan vorgesehen sind, können einmalig durch Mitteilung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten beim lokalen Ordnungsamt angemeldet werden, z.B. durch Zusendung des aktuellen Gottesdienstplans. Außerplanmäßige Gottesdienste, wie bspw. Trauerfeiern, Requien oder Tauffeiern, müssen jeweils eigens innerhalb des genannten Zeitrahmens angemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um eine Anmeldung handelt. Eine etwaige Genehmigung seitens der Ordnungsbehörden ist nicht erforderlich. Die Pandemiebekämpfung in unserem Land befindet sich in einer entscheidenden Phase. Wir wollen nach Kräften daran mitwirken, eine weitere Eindämmung der Infektionen voranzutreiben und einen verstärkten Ausbruch der Virusmutationen zu verhindern. Ich bitte Sie daher, die von staatlicher Seite an uns herangetragenen neuen Rahmenbedingungen für die Feier von Gottesdiensten ebenso sorgfältig mitzutragen, wie dies mit den bisher schon beschlossenen Maßnahmen in verantworteter
Weise geschieht.

Sitzungen, Konferenzen und Veranstaltungen dürfen bis Ende März 2021 ausschließlich in digitaler Form
stattfinden.
Ausnahmen können nur für Sitzungen gemacht werden, die zur Aufrechterhaltung des aktuellen Dienst-
betriebes von dringender Notwendigkeit sind.

gez.

Dr. Gebhart Fürst